Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien über Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
sowie den Bestand des Arbeitsverhältnisses sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig.
Arbeitsgerichte gibt es in drei Instanzen:
1. Instanz: Arbeitsgericht
2. Instanz: Landesarbeitsgericht als Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz
3. Instanz: Bundesarbeitsgericht als Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeinstanz
Die Arbeitsgerichte sind in allen Instanzen Kollegialgerichte; d.h. sie sind besetzt mit Berufsrichtern sowie mit
ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter stammen je zur Hälfte aus Kreisen der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber.
Die mündliche Verhandlung im Urteilsverfahren beginnt mit einer Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden, die eine gütliche
Einigung zum Ziel hat.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass in Arbeitsrechtssachen in erster Instanz auch derjenige, der obsiegt, die Kosten
seines Rechtsanwalt selbst bezahlen muss. Denn aufgrund einer Sonderregelung im Arbeitsgerichtsgesetz hat die
obsiegende Partei in der ersten Instanz keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten wegen Zeitversäumnis und wegen
Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten.
Neben der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, kann einer bedürftigen Partei auf Antrag ein Rechtsanwalt
durch das Arbeitsgericht beigeordnet werden, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.